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Abwasserentsorgung der Stadt Zehdenick

Wir sorgen für Klarheit in unserem Schmutzwasser!

Der Entwässerungsbetrieb der Stadt Zehdenick erhebt im Namen und im Auftrag der Stadt Zehdenick folgende Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitung (gemäß gültiger Satzung).

Häusliches Schmutzwasser mit Anschluss an das Kanalnetz
Preise gültig ab 01.01.2024

WasserzählergrößeMengengebühr (Einleitungsgebühr) in €/m³ *Grundgebühr pro Jahr in € *
≤ Qn 2,53,80119,40
Qn 6286,56
Qn 10477,60
Qn 151.671,60
Qn 403.582,00
*mehrwertsteuerfrei

Häusliches Schmutzwasser mit abflussloser Sammelgrube
Preise gültig ab 01.01.2024

WasserzählergrößeMengengebühr in €/m³Grundgebühr pro Jahr in € *
 (Beseitigungsgebühr)(Entsorgungsgebühr
für Fäkalschlamm)
 
≤ Qn 2,57,5233,0092,04
Qn 6220,92
Qn 10368,16
Qn 151.288,56
Qn 402.761,20
*mehrwertsteuerfrei

Grubenabfuhr der Stadt Zehdenick

Die Stadtwerke Zehdenick GmbH sorgen nicht nur für sauberes Schmutzwasser – wir kümmern uns natürlich auch um die Leerung Ihrer abflusslosen Sammelgrube.

Foto: Laura Schulz

Edgar Zytur, (im Auto)

Michael Brauer

In folgenden Orten bieten wir unseren Grubenservice an:

  •     Zehdenick
  •     Bergsdorf
  •     Krewelin
  •     Kurtschlag
  •     Ribbeck
  •     Vogelsang
  •     Wesendorf
  •     Kappe
  •     Zabelsdorf

Wichtige Hinweise zur Grubenabfuhr

  1. Abflusslose Sammelgruben sind so zu errichten, dass sie im 4-wöchigen Tourenrhythmus geleert werden können.
  2. Für die Abfuhr von abflusslosen Gruben außerhalb des Tourenrhythmus (weniger als 4 Wochen) wird ein Zuschlag je Fahrt von 20,00 Euro erhoben, sofern weniger als 10 m³ Schmutzwasser/Fahrt entsorgt wird.
  3. Für die Abfuhr von abflusslosen Gruben als Bereitschaftsfahrt (Notdienst) wird ein Zuschlag je Fahrt von 40,00 Euro erhoben.
  4. Für Schlauchlängen über 12 Meter wird ein Zuschlag je laufenden Meter von 0,90 Euro erhoben.
  5. Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Schmutzwasserhebeanlagen, Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Schmutzwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein.
  6. Die Grundstückskläranlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Grundstückskläranlage ohne weiteres entleert werden kann.
  7. Die Grundstückskläranlagen werden von der Stadt oder ihrem Beauftragten nach Maßgabe der Satzung entleert oder entschlammt. Zu diesem Zweck ist der Stadt oder ihrem Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewähren.
  8. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig – mindestens jedoch 7 Tage vorher – bei der Stadt oder bei dem von Ihr Beauftragten die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen.
  9. Wenn bei Grundstückskläranlagen trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entsorgung erst verspätet durchgeführt werden kann oder eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Anschlussverpflichtete keinen Anspruch auf Schadenersatz.