Die Bundesregierung hat vorübergehend den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas und Fernwärme von 19 auf 7 Prozent herabgesetzt. Die Ermäßigung galt vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 und war Teil des dritten Entlastungspaketes.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz wird wie gesetzlich vorgesehen mit Ablauf des 31.03.2024 enden. Ab dem 01.04.2024 gilt dann für netzgebundene Gas- und Wärmelieferungen wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19%.
Unsere Preisblätter sind entsprechend angepasst. Diese finden Sie wie gewohnt unter https://www.stadtwerke-zehdenick.de/privatkunden
Weitergabe der Umsatzsteueränderung an die Gas- und Wärmekunden
- Abschlagermittlung
Bei der Ermittlung der Abschläge als Vorauszahlung wurde die Änderung der Mehrwertsteuer ab dem 01.04.2024 bereits berücksichtigt. - Verbrauchsabrechnung
Um Ihnen bis zum 31.03.2024 weiterhin die reduzierte Mehrwertsteuer zu gewähren, haben wir uns für eine Abrechnung im so genannten Zeitscheibenmodell entschieden.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) lässt gemäß Schreiben vom 25.10.2022 zu, dass im Abrechnungsjahr unterschiedliche Steuersätze abgerechnet werden können: Vom 01.01. – 31.03.2024 mit 7% und vom 01.04. – 31.12.2024 mit 19%. Für der Ermittlung der Zählerstände zum Stichtag 31.03.2024 werden die Zählerstände beim Netzbetreiber angefragt. Dieser nimmt bei der Mengenaufteilung pro Zeitraum eine entsprechende Gewichtung vor.
Auszug aus dem Schreiben des BMF vom 25.10.2022:
Tage vor und ab dem 1. Oktober 2022 aufgeteilt werden. “Für Ablesezeiträume, die regulär nach dem 31. März 2024 enden, können die gesonderten Abrechnungen im Verhältnis der Tage vor und ab dem 1. April 2024 vorgenommen werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen‚ damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden.”
Zum Hintergrund:
Nachdem sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat am 21.02.2024 auf einen Kompromiss zum Wachstumschancengesetz geeinigt hatten, hat der Bundestag am 23.02.2024 diesem Kompromiss mehrheitlich zugestimmt. Der Bundesrat wird nun am 22.03.2024 abschließend über diesen Kompromiss abstimmen; von einer Zustimmung kann aller Voraussicht ausgegangen werden.
Das ursprünglich vom Bundestag beschlossene vorzeitige Ende des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz mit Ablauf des 29.02.2024 ist nicht Gegenstand des Kompromisses.
Die in Art. 30 Nr. 2 vom Bundestag beschlossene Änderung des § 28 Abs. 5 und 6 UStG entfällt nach der Kompromissfassung in der hiernach neu in Art. 21 gefassten Änderung des UStG. Dadurch entfällt die Ermäßigung für Umsatzsteuer.
Sollten sich zu dem Vorgenannten noch einmal Änderungen ergeben, werden wir Sie an dieser Stelle darüber informieren.